Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Trägerverein HERTZ 87.9 e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1) Der Verein fördert den Rundfunk im Gebiet der Hochschulen Bielefelds. Hauptsächliche Aufgabe des Vereins ist es, Hochschulrundfunk im Sinne des § 40d, 83ff. Landesrundfunkgesetz Nordrhein-Westfalen zu veranstalten. Der Verein stellt die für die Einrichtung und den Betrieb des Senders notwendigen Mittel zur Verfügung und bemüht sich um eine Verlängerung der Sendelizenz.

(2) Der Verein fördert durch seine Arbeit die Kooperation zwischen den Hochschulen Bielefelds und den jeweiligen Studierendenschaften im Bereich des Rundfunks.
Das Programm des Senders will die wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Forschung und Lehre der beteiligten Hochschulen der Öffentlichkeit zugänglich machen und dadurch die Transparenz des Hochschulbetriebs erweitern. Insbesondere Studierenden soll im Rahmen der Mitarbeit die Möglichkeit gegeben, durch die Gestaltung des Programms oder durch organisatorische Aufgaben zusätzliche Qualifikationen zu erlangen. Der Verein strebt eine enge Kooperation mit den Fachbereichen, Einrichtungen und Studierendenschaften der beteiligten Hochschulen sowie mit dem Studentenwerk Bielefeld und der Westfälisch-Lippischen Universitätsgesellschaft an.
Der Hochschulrundfunk soll zudem nach Möglichkeit in das Lehrangebot der beteiligten Fachbereiche und Einrichtungen integriert werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke gem. §§ 52 ff. der Abgabenordnung (AO).

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen sein, die gemäß §9 des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen Mitglieder der Bielefelder Hochschulen sind sowie diejenigen Mitglieder der kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel, soweit sie dem Arbeitsbereich Bethel zugeordnet sind.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,der an den Vorstand zu richten ist. Mit dem Antrag erkennt der/die BewerberIn für den Fall seiner/ihrer Aufnahme die Satzung an.
Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem/der AntragstellerIn die Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann der/die AntragstellerIn Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

1. freiwilligen Austritt, der mit einer Frist von einem
Monat zum 31. März sowie zum 30. September des
jeweiligen Jahres möglich ist. Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
2. Tod des Mitglieds.
3. einstimmigen Beschluss des Vorstands bei schwerem
Verstoß gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger
Wirkung. Dem betreffenden Mitglied ist unter Setzung
einer angemessenen Frist ausreichend Gehör zu gewähren.
Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Eine Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang
des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt
werden. Der Vorstand hat daraufhin innerhalb einer Frist
von drei Wochen die Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 4 Die Redaktion

(1) Mitglied der Redaktion können nur Mitglieder der Universität Bielefeld, der HSBI und der kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel sein, die dem Arbeitsbereich Bethel zugeordnet sind. Die Mitgliedschaft zu einer der oben genannten Institutionen ist zu Beginn der Redaktionsmitgliedschaft sowie zu Beginn eines Hochschulsemesters durch einen geeigneten Nachweis zu belegen.

(2) Über die Aufnahme in die Redaktion entscheidet der/die Chefredakteur/in auf Vorschlag des Ausbildungsleiters/der Ausbildungsleiterin. Bei Aufnahmeverweigerung steht dem/der Betroffenen ein Rechtsmittel zu. Näheres regelt das Redaktionsstatut.

(3) Personen, die an einer Mitarbeit in der Redaktion Interesse haben, jedoch noch nicht Mitglied des Vereins sind, ist zunächst Zeit zur Einarbeitung in den Redaktionsalltag zu gewähren. Besteht nach dieser Zeit das Interesse fort, so ist die Mitgliedschaft im Verein erforderlich. Einzelheiten regelt das Redaktionsstatut.

(4) Die Redaktion kommt mindestens einmal pro Woche zu einer
Sitzung zusammen, um die Programmgestaltung zu beraten. Die Redaktion entscheidet über Aufbau, Form und Inhalt der jeweiligen Sendungen.

(5) Ein/e Chefredakteur/in leitet die Redaktion. Der/die
Chefredakteur/in trägt die Verantwortung für die Inhalte des ausgestrahlten Rundfunkprogramms.


§ 5 Mitgliedsbeiträge; Mittelverwendung

(1) Die Höhe und Fälligkeit von Aufnahmebeiträgen und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Eine Begünstigung einzelner oder von Gruppen zu wirtschaftlichen Erwerbszwecken ist ausgeschlossen. Die Mittel des Vereins sind auch im Falle seiner Auflösung gemeinnützig zu verwenden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mittelverwendung ist der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand in einem Bericht darzulegen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Programmbeirat

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) mindestens einem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der ProjektleiterIn
d) dem/der ChefredakteurIn
e) dem/der AusbildungsleiterIn
f) einem weiteren Redaktionsmitglied.

(2) Für das Amt des/der Vorsitzenden des Vorstands, sowie
der StellvertreterInnen, soll nach Möglichkeit eine Person gewählt werden, die über eine möglichst große Kompetenz im Bereich der Medien verfügt und dadurch in der Lage ist, die Interessen des Vereins adäquat zu vertreten.

Die KandidatInnen für die anderen Vorstandsämter sollen Mitglieder der Redaktion sein und sich durch eine kontinuierliche und verantwortungsbewußte Mitarbeit für das jeweilige Amt empfohlen haben; deshalb werden die KandidatInnen für die jeweiligen Ämter von der Redaktion vorgeschlagen.

(3) Die KandidatInnen werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen bestätigt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(4) Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt.
Der/die Vorsitzende, sowie die beiden StellvertreterInnen, können beliebig oft wiedergewählt werden. Die übrigen AmtsinhaberInnen können nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht noch einmal für das gleiche Amt kandidieren. Eine Kandidatur für ein anderes Amt ist zulässig.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, beruft der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds ein.

(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

§ 8 Geschäftsbereich des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anders geregelt sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern
f) Beschlußfassung über den Vorschlag zur Festsetzung der
Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge
g) Beschlußfassung über Vorschläge zur Einrichtung von
Beiräten
h) Erstellung eines Jahresberichts und dessen Vorstellung
vor der Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(2) Der/die ProjektleiterIn führt im Innenverhältnis die Geschäfte des Vereins. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt der/die AusbildungsleiterIn die Geschäftsführung.

(3) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

(4) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das
Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insofern begrenzt.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mit dreiwöchiger Frist und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einzuladen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellt.Der Antrag muß schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.Die Einladung erfolgt unverzüglich durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn der Versammlung eine/n VersammlungsleiterIn.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Vereinsauflösung setzt die Anwesenheit von mindestens fünfzig von hundert aller Mitglieder voraus.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem/der VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

• Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
• Entgegennahme des Jahresberichts,
• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstands,
• Festsetzung der vom Vorstand vorgeschlagenen Aufnahme-
und Mitgliedsbeiträge,
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
• Beschlussfassung über Vorschläge des Vorstands zur
Einrichtung von Beiräten,
• Wahl der neuen Kassenprüfer,
• Wahl und Abberufung der Mitglieder der Beiräte,
• Beschlussfassung über die Annahme und die Änderung des
Redaktionsstatuts,
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins,
• Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
• Beschlussfassung über die Berufung gegen eine
Aufnahmeverweigerung des Vorstands.

§ 11 Der Programmbeirat

(1) Der Programmbeirat besteht aus je einem/einer VertreterIn der in §4 Absatz 1 genannten Institutionen sowie weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. Diese müssen nicht notwendigerweise dem Verein angehören. Die Mitgliedschaft in der Redaktion aus. Sofern ein Redaktionsmitglied ein Amt im Programmbeirat übernimmt, ruht für die Amtsdauer die Redaktionsmitgliedschaft

(2) Die Amtsdauer der Mitglieder des Programmbeirats beträgt zwei Jahre. Die wiederholte Wahl oder Entsendung von Mitgliedern in den Programmbeirat ist zulässig. Scheidet ein/e VertreterIn der in §4 Absatz 1 genannten Institutionen vorzeitig aus seinem/ihrem Amt, entsendet die betreffende Institution einen neuen Vertreter/eine neue Vertreterin. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes Beiratsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, wird innerhalb einer Frist von sechs Wochen durch den Programmbeirat ein neues Mitglied für die Restamtszeit gewählt.

(3) Der Programmbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.

(4) Der Programmbeirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Zu den Sitzungen lädt der/die Vorsitzende schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen ein.

(5) Der Programmbeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

§ 12 Aufgaben des Programmbeirats

(1) Der Programmbeirat berät die Redaktion und den Verein in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt insbesondere auf die Erfüllung des Programmauftrags gem. § 40d, 83ff. LMG NRW und § 2 dieser Satzung hin.

(2) Der Programmbeirat überwacht die Einhaltung der Vorschriften des Redaktionsstatuts.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Programmbeirat von der Redaktion und vom Vorstand die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen des Vereins nehmen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder beauftragen.

§ 13 Verfahren bei Verstößen gegen das Redaktionsstatut

(1) Jedes Mitglied des Programmbeirats kann schriftlich an den Vorsitzenden des Beirats oder in einer Sitzung die Beratung des Beirats darüber beantragen, ob eine ausgestrahlte Sendung oder ein Mitglied der Redaktion gegen die Programmgrundsätze bzw. gegen das Redaktionsstatut verstoßen hat. Bei schriftlichem Antrag eines Mitglieds hat der/die Vorsitzende die Mitglieder des Beirats innerhalb einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung zu laden, in der über den Antrag beraten wird.

(2) Außerhalb des Programmbeirats stehende Personen können mit einem schriftlichen Antrag an den/die Vorsitzende des Beirats die Beratung darüber verlangen, ob gegen Programmgrundsätze oder das Redaktionsstatut verstoßen wurde. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Die Beiratsmitglieder sind innerhalb einer Frist von drei Wochen von dem Antrag zu informieren. Über den Antrag wird auf der nächstfolgenden Sitzung des Programmbeirats beraten.

(3) Der Programmbeirat berät über einen Antrag, nachdem er die Stellungnahme des/der verantwortlichen RedakteurIn eingeholt hat.

(4) Im Redaktionsstatut vorgesehene Sanktionsmöglichkeiten können vom Programmbeirat mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden. Sollte das Redaktionsstatut als Sanktionsmöglichkeit die Abberufung eines Mitglieds der Redaktion vorsehen, so ist für diese Maßnahme die Zustimmung aller Beiratsmitglieder erforderlich.
Folgende Sanktionsmöglichkeiten sind im Redaktionsstatut (§12 Abs.3) vorgesehen :
Ein Mitglied kann von der Redaktion abgemahnt, suspendiert oder abgesetzt werden, wenn dieses

a. offensichtlich gegen Programmanweisungen oder Programmgrundsätze verstößt,

b. seinen/ihren Aufgaben innerhalb der Redaktion nicht nachkommt,

c. den sozialen Frieden der Redaktion stört und den Programmauftrag gefährdet,

d. gegen die Hausordnung verstößt.

§ 14 Einrichtung weiterer Beiräte

Über die Einrichtung weiterer Beiräte entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstands oder eines Vereinsmitglieds und nur mit der in § 9 Abs. 5 normierten Stimmenmehrheit erfolgen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die ProjektleiterIn gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Westfälisch-Lippische Universitätsgesellschaft, die damit ihrerseits die Studierendenschaft der Universität Bielefeld unterstützt.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.


§ 16 Satzungsänderungen aus besonderem Grund

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht oder das Finanzamt für erforderlich halten.