Redaktionsstatut

§1 Geltungsbereich
Das Redaktionsstatut gilt für alle Personen, die am Programm von Hertz 87.9 mitwirken. Grundsätzlich sollen alle Personen, die am Programm von Hertz 87.9 mitwirken, bemüht sein, einen fairen und kollegialen Umgang untereinander zu schaffen und zu erhalten. Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen das Redaktionsstatut verstossen, verlieren ihr Mitwirkungsrecht.

§2 Programmgrundsätze
Für die Verbreitung des Programms gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
Insbesondere ist
– die Würde des Menschen zu achten.
– das Leben, die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit zu achten.
– der Glaube, die Weltanschauung und die Meinung anderer zu tolerieren.
– die internationale Verständigung zu fördern.
– die soziale Gerechtigkeit zu fördern.
– die Diskriminierung von Minderheiten zu unterlassen und zur Gleichstellung von Frauen und Männern beizutragen.
Um eine vorurteilsfreie und ausgewogene Berichterstattung zu gewährleisten, sollen die verschiedenen Perspektiven eines Themas angemessen dargestellt werden. Ausserdem soll sorgfältig recherchiert werden, wobei die jeweiligen Quellen zu prüfen sind. Eine präzise und sachliche Sprache soll der Wahrhaftigkeit und Toleranz dienen. Persönliche Meinungen der Redakteure, die veröffentlicht werden, müssen klar als solche erkennbar sein und als Kommentar, Glosse, o.ä. gekennzeichnet werden.

§3 Programmauftrag
Hertz 87.9 versteht sich als politisch unabhängige, überparteiliche Institution. Im Zentrum der Berichterstattung steht das Geschehen an den Hochschulen Bielefelds. Das Programm soll die interne Kommunikation sowie die Darstellung der Hochschulen nach aussen fördern. Die Programminhalte richten sich insofern nach hochschulischen und studentischen Interessen. In diesem Rahmen strebt Hertz 87.9 an, zu einer umfassenden Information und freien individuellen Meinungsbildung beizutragen.
Die Sendungen müssen
– gemäß §40d Landesmediengesetz NRW im funktionellen Zusammenhang mit den Aufgaben der Hochschulen stehen. Die Aufgaben richten sich insbesondere nach §3 Hochschulgesetz NRW.
– frei von Werbung sein.
Die Sendungen dürfen keine Öffentlichkeitsarbeit für einzelne Parteien, Gruppen oder an Wahlen beteiligte Vereinigungen enthalten.

§4 Programmverantwortung
Verantwortlich im Sinne des Presserechts ist der_die Redaktionsleiter_in.
Verantwortlich im Sinne des Presserechts kann nicht sein, wer
– seinen_ihren ständigen Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat.
– infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
– das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
– nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist.
– nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

§5 Redaktionsmitglieder
Mitglieder und Angehörige der Universität Bielefeld und der Fachhochschule Bielefeld können Redaktionsmitglieder werden. Die Redaktionsmitglieder gewährleisten den professionellen und reibungslosen Ablauf des Programms. Sie sollen möglichst frei und selbständig ihren Beitrag zum Programmauftrag leisten.
Weitere Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Redaktion sind:
– die Mitgliedschaft im Trägerverein Hertz 87.9 e.V.
– eine freie mehrwöchige Mitarbeit.
– die Anfertigung einer eigenständigen Beitragsproduktion als Arbeitsprobe.
– die Teilnahme an einer Technikeinführung.
– die Teilnahme an einem redaktionellen Einführungskurs.
Der_Die Redaktionsleiter_in entscheidet auf Vorschlag des_der Ausbildungsleiters_in über die Aufnahme in die Redaktion. Sie können von einzelnen Voraussetzungen absehen, falls entsprechende Qualifikationen vorhanden sind. Der_die Ausbildungsleiter_in versucht, Redaktionsanwärter_innen für die Aufnahme in die Redaktion vorzubereiten.
Wird jemandem die Aufnahme verwehrt, so kann sich die betroffene Person an die Gesamtredaktion wenden. Diese entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in die Redaktion.

§6 Rechte und Pflichten der Redaktionsmitglieder
Die Redaktionsmitglieder haben Stimmrecht auf den Redaktionskonferenzen.
Die Redaktionsmitglieder können die Ressorts selbst wählen. Sie können für mehrere Ressorts arbeiten.
Die Redaktionsmitglieder arbeiten in puncto redaktionelle Mitarbeit unentgeltlich. Sollten sie Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sein, stellen sie Hertz 87.9 e.V. frei von Ansprüchen der betreffenden Verwertungsgesellschaft gegenüber Hertz 87.9 e.V.
Die Redaktionsmitglieder sollen kontinuierlich am Programm mitarbeiten. Sie sollten gemeinschaftlich den Programmauftrag erfüllen und bei Bedarf auch gemeinschaftliche Aufgaben übernehmen, insbesondere was die Wartung und Instandhaltung der Technik und Räume betrifft.
Die Redaktionsmitglieder verpflichten sich, Beschlüsse der Redaktionskonferenz zu befolgen.
Die Zulassung zur Moderation und zum Sprechen von Nachrichten erteilt die Redaktionsleitung auf Vorschlag der Ausbildungsleitung. Voraussetzungen hierfür sind ein Moderationstraining und/oder Sprechtraining oder entsprechende Vorerfahrungen.

§7 Redaktionskonferenz
Die Mitglieder der Redaktion treffen sich einmal in der Woche zur Redaktionskonferenz, um u.a. über die Programmgestaltung zu beraten. Dieses Treffen der Gesamtredaktion wird vom dem_der Redaktionsleiter_in geleitet.
Die Redaktionskonferenz (sofern sie Mitglied im Verein sind ) wählt für die Dauer eines halben oder ganzen Jahres
– je Ressort eine_n Ressortleiter_in
– die Leitung der Musikredaktion

Die Mitglieder der einzelnen Ressorts bzw. Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Redaktionskonferenz wählt die entsprechende Leitung mit einfacher Mehrheit. Dazu müssen zwei Drittel der Redaktionsmitglieder anwesend sein. Die entsprechende Redaktionskonferenz muss zwei Wochen vorher auf einer Redaktionskonferenz und durch Aushang in den Räumen von Hertz 87.9 angekündigt werden. Die Stellvertreter_innen werden innerhalb der Gruppen gewählt.

Die Gesamtredaktion bestimmt aus ihrer Mitte die Kandidat_innen für
– die Redaktionsleitung
– die Ausbildungsleitung
– die Projektleitung

mit einfacher Mehrheit unter der Voraussetzung, dass zwei Drittel aller Redaktionsmitglieder anwesend sind. Die entsprechende Redaktionskonferenz muss drei Wochen vorher auf einer Redaktionskonferenz und durch Aushang in den Räumen von Hertz 87.9 angekündigt werden. Ist die Redaktionskonferenz nicht beschlussfähig, wird die Wahl auf die Redaktionskonferenz der kommenden Woche vertagt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Kandidat_innen werden der Mitgliederversammlung des Trägervereins Hertz 87.9 e.V. zur Wahl in den Vorstand empfohlen. Die Gesamtredaktion kann beim Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Abwahl beantragen, falls nach Auffassung der Gesamtredaktion ein_e Amtsinhaber_in einen groben Verstoß gegen das Redaktionsstatut begangen hat. Voraussetzung ist, dass auf der entsprechenden Redaktionskonferenz drei Viertel der Redaktionsmitglieder anwesend sind und zwei Drittel der Anwesenden hierfür stimmen. Über eine endgültige Abwahl entscheidet die Mitgliederversammlung des Trägervereins.
Die Redaktionskonferenz entscheidet über Vorschläge zu Änderungen des Redaktionsstatuts auf Grundlage von §15 Abs.2.

§8 Chef_in vom Dienst (CvD)
Zu den Aufgaben der CvDs gehört die Koordination des Sendeablaufs. Die CvDs sind weiterhin abnahmeberechtigt für Beiträge aller Redaktionsmitglieder, wobei sie sich an die im Redaktionsstatut verankerten Richtlinien sowie die Programmanweisungen halten sollen.
Vor dem ersten Einsatz als CvD muss die Redaktion die in Frage kommenden Redaktionsmitglieder durch Wahl legitimieren. Eine längere kontinuierliche Mitarbeit sollte vorausgesetzt werden. Der_die Redaktionsleiter_in hat gegen die Ernennung eines CvDs ein Vetorecht.

§9 Wortredaktion, Musikredaktion
Die Redaktion besteht aus der Wortredaktion und der Musikredaktion. Die Wortredaktion besteht aus folgenden Ressorts: Wissenschaft, (Hochschul)-Politik, FH, Kunst & Kultur, Kino, Presse, Game, Internationales und Sport.
Die Mitarbeiter_innen jedes Ressorts und der Musikredaktion sollen sich jeweils einmal in der Woche treffen.
Bei Bedarf kann von der Ressortleiter_innenkonferenz oder auch auf Antrag eines oder mehrerer Redaktionsmitglieder der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden, weitere Ressorts einzurichten und das Redaktionsstatut entsprechend zu ändern.
Entsprechendes gilt für die Schließung von Ressorts, falls die bisherige Ressortaufteilung nicht mehr aufrechterhalten werden kann oder wenn aus Personalmangel kein Redaktionsmitglied in der Lage oder willens ist, in dem betreffenden Ressort mitzuwirken.
Die Wort- und Musikredaktion erfüllen den Programmauftrag in den ihnen zugewiesenen Bereichen.

§10 Ressortleiter_innen
Die Ressortleiter_innen betreuen ihr Ressort redaktionell. Sie sind dafür verantwortlich, dass die für das jeweilige Ressort verankerten Programmanweisungen eingehalten werden.
Die Ressortleiter_innen übernehmen organisatorische Aufgaben. Dazu gehören die Koordination der Themenvergabe und die termingerechte Produktion der Beiträge.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des_der Ressortleiter_in nimmt der_die stellvertretende Ressortleiter_in die Aufgaben wahr.
Die o.g. Punkte gelten ebenfalls für die jeweilige Leitung der Musikredaktion.

§11 Die Ressortleiter_innenkonferenz
Die Ressortleiter_innen und die Leiter_innen der Musikredaktion treten regelmäßig zur Ressortleiter_innenkonferenz zusammen. Ist die_der Redaktionsleiter_in verhindert,wird sie durch die_den Ausbildungsleiter_in vertreten. Die Ressortleiter_innenkonferenz wird von dem_der Redaktionsleiter_in geleitet.
Die Ressortleiter_innenkonferenz ist für die Koordination und Planung des Programms zuständig.
Die Ressortleiter_innenkonferenz kann den Aufgabenbereich der einzelnen Ressorts festlegen. Außerdem kann sie das Wort-Musik-Verhältnis bestimmen und Sprachregelungen treffen. Über Änderungen nach diesem Absatz muss der Programmbeirat informiert werden. Dieser hat ein Vetorecht.
Die Ressortleiter_innenkonferenz kann der Gesamtredaktion Änderungen des Programmschemas empfehlen. Die Gesamtredaktion entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die geplanten Änderungen sind mit der Landesanstalt für Rundfunk NRW abzustimmen.

§12 Redaktionsleiter_in
Der_die Redaktionsleiter_in achtet auf die Einhaltung des Redaktionsstatuts. Die Redaktionsleitung soll einen reibungslosen Programmablauf und ein kontinuierliches Programm gewährleisten.
Der_die Redaktionsleiter_in leitet die Sitzungen der Gesamtredaktion und die Ressortleiter_innenkonferenzen.
Die Redaktionsleitung kann ein Mitglied der Redaktion abmahnen, suspendieren oder absetzen, wenn dieses
– offensichtlich gegen Programmanweisungen oder Programmgrundsätze verstösst.
– seinen_ihren Aufgaben innerhalb der Redaktion nicht nachkommt.
– den sozialen Frieden der Redaktion stört und den Programmauftrag gefährdet.
– gegen die Hausordnung verstößt.
Bei Absetzung eines_einer Ressortleiter_in, oder der Leitung der Musikredaktion, übernimmt der_die Stellvertreter_in kommissarisch die Aufgaben bis zur nächsten Redaktionskonferenz. Einen Ausschluss aus der Redaktion beschliesst die Redaktionskonferenz. Hiergegen kann das betroffene Redaktionsmitglied beim Programmbeirat Beschwerde einlegen.
Die Redaktionsleitung kann während einer laufenden Sendung eine_n Moderator_in von seiner_ihrer Sendung entbinden, wenn erhebliche Qualitätsmängel vorliegen oder wenn er_sie gegen das Redaktions- oder Programmstatut verstößt.
Der_die Redaktionsleiter_in entscheidet über die Aufnahme neuer Redaktionsmitglieder gemäß §5 (3).

§13 Ausbildungsleiter_in
Der_die Ausbildungsleiter_in ist die_der stellvertreten_e Redaktionleiter_in. Der_die Ausbildungsleiter_in ist zuständig für die Organisation und Koordination von Seminaren und Vorträgen.
Er_sie ist dafür zuständig den Kontakt zu den einzelnen Fakultäten und Fachbereichen der Hochschulen zu wahren, um Hertz 87.9 in die Lehre zu integrieren und so den Charakter als Ausbildungsradio zu gewährleisten.
Er_sie ist für die Betreuung der Redaktionsanwärter_innen und der PraktikantInnen zuständig.
Der_die Ausbildungsleiter_in ist für die Ausstellung eines Zertifikats zuständig, welches die Mitarbeit bei Hertz 87.9 bescheinigt.
Der_die Ausbildungsleiter_in schlägt der Redaktionsleitung neue Redaktionsmitglieder vor.

§14 Projektleiter_in
Der_die Projektleiter_in führt im Innenverhältnis die Geschäfte des “Trägerverein Hertz 87.9 e.V.”
Er_sie ist dafür zuständig, die für den Betrieb des Senders notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen.
Der_die Projektleiter_in koordiniert die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins und der Redaktion. Zu diesem Zweck organisiert er_sie die Aktivitäten der PR-Gruppe.

§15 Schlussbestimmungen
Sollten Bestimmungen dieses Redaktionsstatuts für unwirksam erklärt werden, so bleibt der übrige Teil hiervon unabhängig wirksam.
Für Vorschläge zu Änderungen des Redaktionsstatuts müssen zwei Drittel der Redaktionsmitglieder anwesend sein, die mit einfacher Mehrheit entscheiden. Die entsprechende Redaktionskonferenz muss drei Wochen vorher auf einer Redaktionskonferenz und durch Aushang in den Räumen von Hertz 87.9 angekündigt werden. Ist die Redaktionskonferenz nicht beschlussfähig, wird die Wahl auf die Redaktionskonferenz der kommenden Woche vertagt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Der Programmbeirat muss über Vorschläge zu Änderungen des Redaktionsstatuts informiert werden und hat das Recht zur Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung. über Änderungen des Redaktionsstatuts entscheidet die Mitgliederversammlung.