Lehrender darf Veranstaltung nicht einfach abbrechen

Ein Lehrender kann eine Lehrveranstaltung nicht einfach abbrechen, wenn ihm die Studierenden zu laut sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Professor eine Pflichtvorlesung wegen eines für ihn zu lauten Lärmpegels abgebrochen. Zukünftige Veranstaltungen wollte er nur in Übungsgruppen abhalten. Der Präsident der Hochschule wies den Professor schriftlich zu einer Fortführung der Vorlesungen an. Nachdem dies erfolglos blieb wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet und eine Geldbuße verhängt. Dagegen klagte der Lehrende. Nach Ansicht der Richter sei eine Fortführung der Vorlesung nicht unzumutbar. Der Professor hätte erst einmal die Störer der Veranstaltung verweisen oder sich hilfesuchend an Dekan oder Präsident wenden müssen.