Parallelstudium nur in Ausnahmefällen

Ein Parallelstudium, das Zulassungsbeschränkungen unterliegt, kann nur in Ausnahmefällen erlaubt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes in Mainz hervor. Eine Studentin hatte geklagt, da sie ein zweites zulassungsbeschränktes Studium aufnehmen wollte und abgelehnt wurde. Das Gericht entschied, dass ein Ausnahmefall bei der Studentin nicht vorgelegen hat. Das Zweitstudium in einem zulassungsbeschränktem Studiengang muss für die berufliche Qualifikation erforderlich sein, um zugelassen zu werden. Das Hochschulgesetz in Rheinland-Pfalz sieht für jeden Studierenden nur einen Hochschulplatz in einem zulassungsbeschränktem Studiengang vor.